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S a t z u n g
des Fördervereins des Landesbildungszentrums für Körperbehinderte Halle/ Saale e.V.

Sitz des Vereins:
Murmansker Str. 16 06130 Halle/S.
Gegründet am: 13.05.1991

Vereinsregister-Nr.: beim Amtsgericht Stendal 20 600

Spenden können auf unser Konto bei der Volksbank Halle

Volksbank Halle:
IBAN: DE69 8009 3784 0001 0351 18
BIC: GENODEF 1 HAL
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Wir sind beim Finanzamt Halle (Saale)-Süd als gemeinnützig anerkannt-
Steuernummer: 110/ 142/ 02627

I n h a l t
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Einstellung des Vereins
§ 3 Organisationsbereich
§ 4 Zweck und Aufgaben
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 13 Vertretung im Rechtsverkehr
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Finanzierung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten
§ 18 Salvatorische Klausel

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Landesbildungszentrums für Körperbehinderte Halle/Saale".
2. Der Verein hat seinen Sitz in 06130 Halle/S. Murmansker Str. 16.
§ 2 Einstellung des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
§ 3 Organisationsbereich
1. Die Vereinsarbeit erstreckt sich in erster Linie auf das Einzugsgebiet des Landesbildungszentrums für Körperbehinderte.
2. Der Verein kann sozialen, wohltätigen Institutionen beitreten, die ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen.
§ 4 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein sieht seinen Zweck und seine Aufgabe in der Vertretung und Unterstützung der Körperbehinderten und der Beschaffung von finanziellen Mitteln für das Landesbildungszentrum.
2. Der Verein berät und betreut Schüler des LBZ und deren Eltern in sozialer und beruflicher Hinsicht. Er fördert die Jugendpflege und Jugendfürsorge.
3. Der Verein fördert die theoretische und praktische Arbeit in der Körperbehindertenpädagogik.
4. Der Verein pflegt Kontakt mit Gruppen und Verbänden, die sich besonders den Körper- und Mehrfachbehinderten widmen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung v. 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins entsprechend § 4 unterstützt.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Landesbildungszentrums unterstützt und nicht unmittelbar an der Vereinsarbeit teilhaben möchte.
3. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
4. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig und wird durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch die Eintragung in die Mitgliederliste.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnen des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. In diesem Falle steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tode des Mitgliedes,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das austretende Mitglied zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
- durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes.
Die Entscheidung ist dem Auszuschließenden mitzuteilen.
Ausschlussgründe sind:
- vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, Interessen und Ansehen des Vereins;
- Rückständige Beitragszahlung über längere Zeiträume (1 Jahr)
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen.
Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
3. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 6 Mitgliedern. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Er tagt mindestens zweimal im Jahr.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser ist bis zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Fördernde Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Mindestvoraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Einbringung der Hälfte des Jahresbeitrages.
5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
2. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
3. Fördernde und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin einberufen.
5. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins werden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst.
7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die satzungsgemäße Anwendung der Mittel des Vereins
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Die Beschlüsse des Vorstandes und die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 13 Vertretung im Rechtsverkehr
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr.
2. Anderen Mitgliedern oder Personen kann durch den Vorsitzenden die Vollmacht zur Vertretung des Vereins übertragen werden.
3. Bei Finanzgeschäften ist die Mitzeichnung des Schatzmeisters erforderlich.
§ 14 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.m Sie haben die Aufgabe, nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- öffentliche Mittel und staatliche Zuschüsse,
- Zuwendungen und Spenden.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Behindertenverband in Halle e.V. , Ernst-Abbe-Straße 24b, 06122 Halle der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
1. Die vorliegende Satzung ist von der Gründerversammlung am 13.05.1991 in Halle/Saale beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht der Stadt Halle/Saale.
§ 18 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit im Vorhinein bedacht.

Die Satzung wurde am 21.10.2017 neu gefasst.

 




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